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sbc-Energie-Radar 31 (KW 40/2026): Netzentgelte 2027 vorläufig, MiSpeL beschlossen, Gasspeicher unter Plan

sbc-Energie-Radar · Ausgabe 31 · KW 40/2026 · Berichtszeitraum 28. September bis 2. Oktober 2026 · Redaktionsschluss 5. Oktober 2026

Auf einen Blick: Die vorläufigen Übertragungsnetzentgelte 2027 liegen bei durchschnittlich 3,54 ct/kWh (2026: 2,86 ct/kWh) und stehen unter dem Vorbehalt eines noch nicht beschlossenen Bundeszuschusses von 5,525 Mrd. Euro. Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die MiSpeL-Festlegung beschlossen; Netz- und Messstellenbetreiber haben bis Ende September 2027 Zeit zur Umsetzung. Die Gasversorgung gilt laut Bundesnetzagentur als stabil, die Füllstandsziele zum 1. November werden aber voraussichtlich verfehlt, und das Füllstandsregime endet am 31. März 2027.

Planen auf Vorbehalt

Der Oktober ist der Monat der vorläufigen Zahlen: vorläufige Netzentgelte, vorläufige Speicherstände, vorläufige Gesetzestexte. Wer jetzt plant, plant auf Vorbehalt. Das ist unbequem, aber kein Grund zum Abwarten: Die Termine, an denen aus Vorläufigem Verbindliches wird, stehen größtenteils fest. Diese Ausgabe ordnet die Bewegungen der KW 40 und fasst zum Monatsbeginn die verbindlichen Fristen bis April 2027 zusammen.

Das Wichtigste

  • Übertragungsnetzentgelte 2027: vorläufig 3,54 ct/kWh nach 2,86 ct/kWh in 2026, unter Vorbehalt des noch nicht beschlossenen Bundeszuschusses. VNB veröffentlichen bis 15. Oktober.
  • MiSpeL beschlossen: Die BNetzA hat am 1. Oktober die Festlegung zu Speichern und bidirektionalen Ladepunkten erlassen; NB und MSB haben bis Ende September 2027 Zeit zur Umsetzung.
  • Gasspeicher: Die BNetzA bewertet die Versorgung als stabil, hält das Erreichen der November-Ziele aber ausdrücklich nicht für zwingend. Das Füllstandsregime endet am 31. März 2027.
  • EEG 2027: Öffentliche Anhörung im Wirtschaftsausschuss heute, 5. Oktober, 12:15 Uhr. Der Zeitplan bleibt eng, weil die beihilferechtliche Genehmigung des geltenden EEG Ende 2026 ausläuft.

Im Fokus

Im Fokus 1

Vorläufige Netzentgelte 2027: Planen auf Vorbehalt

Vorher galt

Für 2026 hat der Bund die Übertragungsnetzkosten mit 6,5 Mrd. Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds bezuschusst. Das durchschnittliche Netzentgelt auf Höchst- und Umspannebene lag dadurch bei 2,86 ct/kWh.

Künftig gilt

Die vier ÜNB haben am 1. Oktober die vorläufigen bundeseinheitlichen Entgelte für 2027 veröffentlicht: im Mittel 3,54 ct/kWh, ohne Zuschuss wären es 6,52 ct/kWh. Grundlage ist ein Gesetzentwurf vom 2. September 2026, der für 2027 bis 2029 jeweils 5,525 Mrd. Euro vorsieht, also knapp eine Milliarde weniger als 2026. Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet; die ÜNB kündigen an, dass die endgültigen Entgelte steigen, falls bis Dezember keine Rechtssicherheit besteht. Die VNB müssen ihre Entgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG bis 15. Oktober veröffentlichen, notfalls als voraussichtliche Werte.

Was das bedeutet

VNB kalkulieren auf einem vorgelagerten Wert, der sich noch bewegen kann. Das betrifft nicht nur die Preisblätter, sondern die Kommunikation entlang der Kette: Lieferanten brauchen belastbare Annahmen für Preisanpassungen, Kommunen und Großkunden fragen nach. Die Größenordnung ist für Haushalte überschaubar (Verivox schätzt rund 0,25 ct/kWh netto je Milliarde weniger Zuschuss), für die Planungssicherheit im Netz- und Vertriebsgeschäft ist der Vorbehalt dennoch relevant.

Relevanz für sbc: Ein zweistufiger Kommunikationsplan (vorläufig im Oktober, endgültig nach Gesetzesbeschluss) reduziert Rückfragen und Korrekturschleifen. Wir unterstützen bei der Abstimmung zwischen Netz, Vertrieb und Kundenkommunikation (Netztransformation).

Quellen: ZfK, 01.10.2026 · § 20 EnWG

Im Fokus 2

MiSpeL ist beschlossen: Umsetzungsfrist bis Ende September 2027

Vorher galt

Grünstrom und Netzstrom mussten in Speichern streng getrennt werden; EEG-Förderung erhielten nur reine Grünstromspeicher, bidirektionale Ladepunkte waren ausgeschlossen. In Ausgabe 30 hatten wir die Festlegung als ab 1. Oktober 2026 wirksam angekündigt.

Künftig gilt

Die BNetzA hat die Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten am 1. Oktober beschlossen. Die EEG-Förderung bleibt für zwischengespeicherten Grünstrom erhalten; rückgespeister Netzstrom wird saldiert, sodass für diese Mengen weniger Umlagen und Netzentgelte anfallen. Es gibt zwei Wege: die Abgrenzungsoption, in der Regel mit zwei Zählern, und die Pauschaloption für Haushalte mit PV bis 30 kWp mit einem Zähler. Für NB und MSB gilt eine Übergangszeit bis Ende September 2027; vorher ist die Anwendung nur im Einvernehmen möglich. Die Pauschaloption steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Was das bedeutet

Präzisierung zu Ausgabe 30: Beschlossen ist die Festlegung seit dem 1. Oktober, flächendeckend anwendbar wird sie erst nach der Übergangszeit. Für NB und MSB beginnt jetzt die eigentliche Arbeit: Messkonzepte, Zählerplätze, Abrechnungslogik und Marktkommunikation müssen die neuen Formeln abbilden. Lieferanten mit dynamischen Tarifen erhalten ein zusätzliches Produktfeld.

Relevanz für sbc: Zwölf Monate Übergangszeit sind kurz, wenn Messwesen, Netzabrechnung und IT gemeinsam liefern müssen. Ein früher Prozess-Check mit klaren Zuständigkeiten verhindert, dass die Umsetzung im Herbst 2027 auf einmal fällig wird (Smart-Meter-Rollout).

Quellen: BNetzA-Pressemitteilung, 01.10.2026 · Festlegungsverfahren MiSpeL

Im Fokus 3

Gasspeicher vor dem Winter: stabil, aber unter Plan

Vorher galt

§ 35b EnWG sieht zum 1. November 90 Prozent Füllstand vor. Die Gasspeicherfüllstandsverordnung vom Mai 2025 hat das auf 80 Prozent abgesenkt, für sechs langsam ein- und ausspeichernde Anlagen auf 45 Prozent. Am 26. August lagen die deutschen Speicher laut Bundesregierung bei 126,8 TWh, 45,2 TWh weniger als ein Jahr zuvor (BT-Drs. 21/7879).

Künftig gilt

Die BNetzA bewertet in ihrem Lagebericht vom 29. September die Versorgung als stabil und die Gefahr einer angespannten Lage als gering. Zugleich hält sie es für die Versorgungssicherheit nicht für zwingend, dass die Füllstandsziele zum November erreicht werden, und erwartet einen vergleichsweise niedrigen Füllstand am Winterende. Nach Angaben der Bundesregierung werden die bayerischen Speicher Wolfersberg, Breitbrunn und Inzenham-West die Vorgaben zum 1. November nicht erreichen. Die Initiative Energien Speichern hält bundesweit technisch rund 77 Prozent für erreichbar.

Was das bedeutet

Formal laufen zwei Stichtage (1. November, 1. Februar), deren Verfehlung absehbar ist, und am 31. März 2027 endet das gesamte Füllstandsregime. Für Stadtwerke mit Gasvertrieb und Wärmeversorgung heißt das: Beschaffungs- und Preisrisiken für den Spätwinter bewusst bewerten und die Diskussion um ein Nachfolgeinstrument verfolgen. Die Grenze dieser Einschätzung: Mengen über Pipelines und LNG sind für die Versorgung ebenso entscheidend wie der Speicherstand.

Relevanz für sbc: Gas-Krisenvorsorge ist bei vielen Stadtwerken seit 2023 eingeschlafen. Ein kurzer Abgleich von Notfallplan, Kommunikationswegen und Beschaffungsstrategie mit der aktuellen Lage ist vor Dezember sinnvoll.

Quellen: BNetzA-Lagebericht Gas · BT-Drs. 21/7879 · GasSpFüllstV

Im Fokus 4

EEG 2027: Anhörung heute, Beschluss im Eiltempo

Vorher galt

Das Kabinett hat EEG-Novelle und Netzpaket Ende Juli beschlossen; die erste Lesung im Bundestag fand am 24. September statt (Ausgabe 30). Strittig sind vor allem der Redispatch-Vorbehalt in Engpassgebieten und die Neuordnung der PV-Förderung.

Künftig gilt

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hört heute, 5. Oktober, von 12:15 bis 14:15 Uhr Sachverständige zum EEG-Entwurf (BT-Drs. 21/7867) und zu Oppositionsanträgen. Schriftliche Stellungnahmen liegen unter anderem von DIHK, BEE, BSW-Solar, DGB und den kommunalen Spitzenverbänden vor. Fachmedien berichten, dass beide Vorhaben bereits Mitte Oktober den Bundestag verlassen sollen; ein offizieller Termin für die 2./3. Lesung lag zum Redaktionsschluss nicht vor. Ob und wann das Netzpaket separat angehört wird, war ebenfalls nicht belegbar.

Was das bedeutet

Für VNB entscheidet sich in den nächsten Wochen, mit welchen Instrumenten sie Netzanschlüsse in Engpassgebieten steuern dürfen. Änderungen im Ausschuss sind möglich, der Zeitdruck spricht aber gegen große Umbauten. Den Endstand ordnen wir ein, sobald die Beschlussempfehlung vorliegt.

Relevanz für sbc: Wer Netzanschlussprozesse jetzt neu aufsetzt, sollte Varianten mit und ohne Redispatch-Vorbehalt vorbereiten, statt auf den Endstand zu warten.

Quellen: Bundestag, Anhörung 05.10.2026 · BT-Drs. 21/7867

Longread der Woche

BNetzA: Hintergrundpapier zu MiSpeL. Das kompakte Papier erklärt Abgrenzungs- und Pauschaloption, die Saldierung rückgespeister Mengen und die Gleichstellung bidirektionaler Ladepunkte. Lesenswert für alle, die intern erklären müssen, warum das Messkonzept künftig über die Wirtschaftlichkeit eines Speichers mitentscheidet. Zum Hintergrundpapier (PDF)

Anknüpfungspunkte

ThemaStand KW 40
AgNes (Netzentgeltsystematik Strom)Kein neuer Stand seit Konsultationsende am 18. September; Rahmenfestlegung bis Jahresende angekündigt, Wirkung ab 2029.
WPG-NovelleBT-Drs. 21/6587, Anhörung am 8. September; Termin für 2./3. Lesung nicht belegt. Bis dahin gilt die Fahrplanfrist nach § 32 WPG zum 31.12.2026 unverändert.
KRITIS-DachgesetzSeit 17. März 2026 in Kraft; die Kritisverordnung fehlt weiterhin. Die dreimonatige Registrierungsfrist läuft erst mit deren Inkrafttreten.
Marktkommunikation 1.4.2027Mitteilung Nr. 58: keine neuen EDIFACT-Versionen, Änderungen nur am Übertragungsweg (mTLS) und am Redispatch-ActivationDocument; neue API-Webdienste werden nicht eingeführt.
iMSys-RolloutErste 90-Prozent-Etappe nach § 45 MsbG zum 31.12.2026; siehe Fristenübersicht.
StromVKGNächste Ausschreibungsrunde für Dezember angekündigt; kein neuer Stand in KW 40.

NRW & Essen

WannWasEinordnung
8. Oktober 2026Innovationskongress NRW, DüsseldorfBereits in Ausgabe 30 angekündigt; Programm und Anmeldung beim Veranstalter.
bis 15. Oktober 2026Netzentgelte der VNB in Essen und UmgebungWestnetz und die übrigen VNB im Ruhrgebiet veröffentlichen ihre (vorläufigen) Entgelte 2027 nach § 20 EnWG; für Essener Gewerbekunden lohnt der Blick ins Preisblatt.

Smalltalk-Stoff

6,52 statt 3,54So viele ct/kWh würde das mittlere Übertragungsnetzentgelt 2027 ohne Bundeszuschuss betragen: mehr als das Doppelte des Werts von 2026.
45,2 TWhSo viel weniger Gas lag Ende August in deutschen Speichern als ein Jahr zuvor. Das entspricht grob dem Jahresverbrauch von drei Millionen Haushalten mit Gasheizung.

Vorläufige Werte, offene Gesetze, auslaufende Regime: Wie gehen Sie in Ihrem Haus mit Planung unter Vorbehalt um, eher mit Szenarien oder mit festen Annahmen und späterer Korrektur? Wir freuen uns über Ihre Erfahrungen.

Häufige Fragen zu dieser Ausgabe

Wie hoch sind die vorläufigen Übertragungsnetzentgelte 2027?
Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben am 1. Oktober 2026 ein durchschnittliches Netzentgelt auf Höchst- und Umspannebene von 3,54 ct/kWh veröffentlicht, nach 2,86 ct/kWh im Jahr 2026. Ohne den geplanten Bundeszuschuss von 5,525 Mrd. Euro läge es bei 6,52 ct/kWh. Die Werte sind vorläufig, weil das Zuschussgesetz noch nicht beschlossen ist.
Bis wann müssen Verteilnetzbetreiber ihre Netzentgelte 2027 veröffentlichen?
Nach § 20 Absatz 1 EnWG spätestens bis zum 15. Oktober 2026. Sind die Entgelte bis dahin nicht ermittelt, veröffentlichen die Netzbetreiber die Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der Erlösobergrenze 2027 ergeben.
Ab wann gilt die MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur?
Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten am 1. Oktober 2026 beschlossen. Für Netz- und Messstellenbetreiber gilt eine Übergangszeit bis Ende September 2027; vorher ist die Anwendung nur im Einvernehmen mit ihnen möglich. Die Pauschaloption für Haushalte mit Photovoltaik bis 30 kWp setzt zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission voraus.
Welche Füllstände müssen deutsche Gasspeicher im Winter 2026/27 erreichen?
Nach der Gasspeicherfüllstandsverordnung 80 Prozent zum 1. November 2026 (sechs Anlagen 45 Prozent) und 30 Prozent zum 1. Februar 2027 (vier bayerische Anlagen 40 Prozent). Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft. Die Bundesnetzagentur hält das Erreichen der November-Ziele für die Versorgungssicherheit nicht für zwingend.
Wann wird über das EEG 2027 entschieden?
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat am 5. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache 21/7867) durchgeführt. Ein offizieller Termin für die 2./3. Lesung lag zum Redaktionsschluss nicht vor; der Zeitdruck ist hoch, weil die beihilferechtliche Genehmigung des geltenden EEG Ende 2026 ausläuft.

Weiterführend bei sbc

Recherche mit KI-Unterstützung, redaktionell geprüft. Trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität der dargestellten Rechtsstände; keine Rechtsberatung.

sbc-Energie-Radar

Fristen und Stichtage

Sechs-Monats-Ausblick 5. Oktober 2026 bis 5. April 2027 · Stand

Diese Rubrik erscheint in der ersten Ausgabe jedes Monats und bündelt die regulatorisch verbindlichen Termine der kommenden sechs Monate für Netz, Messwesen, Cybersicherheit, Wärme und Gas. Aufgenommen ist nur, was sich unmittelbar aus Gesetz, Verordnung oder Festlegung belegen lässt; jede Fundstelle wurde für diese Ausgabe erneut am Normtext geprüft.

Auffällig in diesem Halbjahr: drei der acht Termine betreffen die Gasspeicher, und das Regime, auf das sie sich stützen, endet am 31. März 2027.

  • Netz
  • Messwesen
  • Cybersicherheit
  • Wärme
  • Gas
  1. Netz

    | Veröffentlichung der Netzentgelte 2027

    Wen es betrifft: NB Strom und Gas müssen die Entgelte für den Netzzugang 2027 im Internet veröffentlichen; sind sie bis dahin nicht ermittelt, veröffentlichen sie die Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der Erlösobergrenze 2027 ergeben.

    Quelle: § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG.

  2. Netz

    | Veröffentlichung der Umlagen 2027

    Wen es betrifft: Die ÜNB veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite die Höhe der Umlagen nach EnFG für 2027, die VNB anschließend als eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme ansetzen und Lieferanten in ihre Preisblätter übernehmen.

    Quelle: § 11 EnFG; Erhebung über die Netzentgelte nach § 12 Abs. 1 EnFG.

  3. Gas

    | Füllstandsvorgabe Gasspeicher (Winterbeginn)

    Wen es betrifft: Betreiber von Gasspeicheranlagen müssen in jeder Anlage 80 Prozent des Arbeitsgasvolumens vorhalten, in Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen 45 Prozent; Lieferanten mit gebuchten Speicherkapazitäten sind über die vorgeschriebenen Vertragsregelungen und die Bereitstellung ungenutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwortlichen betroffen.

    Quelle: § 1 Nr. 1 GasSpFüllstV vom 5. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 130) i. V. m. § 35b Abs. 1, 3, 5 und 6 EnWG.

  4. Messwesen

    | Erste 90-Prozent-Etappe im iMSys-Rollout

    Wen es betrifft: gMSB müssen bei mindestens 90 Prozent der seit dem 25. Februar 2025 neu auszustattenden Messstellen von Letztverbrauchern in den Pflichteinbaufällen die Ausstattung abgeschlossen haben und bei Anlagenbetreibern mindestens 90 Prozent der vom 25. Februar 2025 bis 30. September 2026 neu in Betrieb genommenen Leistung erfassen.

    Quelle: § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b (Letztverbraucher nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2) und Nr. 2 Buchst. a (Anlagenbetreiber) MsbG.

  5. Wärme

    | Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan

    Wen es betrifft: Betreiber von Wärmenetzen über 1 Kilometer Länge, die noch nicht vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden, müssen den Fahrplan erstellen, der zuständigen Landesbehörde vorlegen und veröffentlichen; ausgenommen sind Netze mit BEW-Transformationsplan unter den Voraussetzungen des Abs. 2.

    Quelle: § 32 Abs. 1 bis 3 WPG in der Fassung vom 23.07.2026, Anforderungen nach Anlage 3 WPG. Änderungsentwurf BT-Drs. 21/6587 liegt im Bundestag.

  6. Gas

    | Füllstandsvorgabe Gasspeicher (Winterende)

    Wen es betrifft: Betreiber von Gasspeicheranlagen müssen 30 Prozent des Arbeitsgasvolumens vorhalten, in Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg 40 Prozent.

    Quelle: § 1 Nr. 2 GasSpFüllstV i. V. m. § 35b Abs. 1 und 3 EnWG.

  7. Gas

    | Auslaufen der Gasspeicher-Füllstandsvorgaben

    Wen es betrifft: Für Betreiber von Gasspeicheranlagen und Lieferanten mit gebuchten Speicherkapazitäten endet mit Ablauf des Tages das geltende Regime der Füllstandsvorgaben; eine Anschlussregelung war zum Stand dieser Ausgabe nicht als verkündet belegbar.

    Quelle: § 2 GasSpFüllstV (Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.03.2027); amtliche Fußnote zu § 35b EnWG (Anwendung bis zum Ablauf des 31.03.2027).

  8. Cybersicherheit

    | Neue Regelungen zum Übertragungsweg (mTLS)

    Wen es betrifft: Alle nach den MaKo-Festlegungen umsetzungspflichtigen Marktteilnehmer, also NB, MSB, gMSB und Lieferanten, müssen die Regelungen zum Übertragungsweg in Version 1.11 anwenden, die vor allem die Zertifikatsnutzung für den mTLS-gesicherten EDIFACT- und Redispatch-2.0-Datenaustausch ändern.

    Quelle: Mitteilung Nr. 58 der Bundesnetzagentur (Beschlusskammer 6) zu den Datenformaten zur Abwicklung der Marktkommunikation vom 01.10.2026.

Bewusst nicht aufgenommen

Registrierung nach KRITIS-Dachgesetz: Die Dreimonatsfrist nach § 8 KRITISDachG beginnt erst mit Inkrafttreten der Kritisverordnung; diese ist zum Stand dieser Ausgabe nicht in Kraft (BSI-KritisV gilt nach deren § 12 fort).

KWKG-Stichtag 31. Dezember 2026: In der Septemberausgabe enthalten; die aktuelle Fassung von § 6 KWKG ließ sich in dieser Recherche nicht erneut gegen den Gesetzestext prüfen.

EEG 2027, Netzpaket, Zuschuss Übertragungsnetzkosten 2027 bis 2029: Gesetzgebungsverfahren laufen; Termine entstehen erst mit Verkündung.

Korrektur zur Septemberausgabe: Die Rollout-Etappe zum 31. Dezember 2026 für Letztverbraucher stützt sich auf § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b MsbG, nicht auf Nr. 2; Nr. 2 betrifft Anlagenbetreiber.

Rollen: NB = Netzbetreiber (ÜNB/VNB), MSB = Messstellenbetreiber, gMSB = grundzuständiger MSB. Recherche mit KI-Unterstützung, redaktionell geprüft; keine Rechtsberatung. Nächste Aktualisierung: erste Ausgabe im November 2026. Herausgeber: sbc soptim business consult GmbH, Essen.

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