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sbc-Energie-Radar 28 KW37/2026: KRITIS-Frist gestrichen, StromVKG-Gebotstermin und WärmePlG-Anhörung

sbc-Energie-Radar Ausgabe 28 (KW 37/2026)

sbc-Energie-Radar

Ausgabe 28  ·  KW 37/2026  ·  7. bis 11. September 2026

 

Eine Frist verschwindet, zwei rücken näher

Diese Woche zeigt, wie unterschiedlich sich vermeintliche Termine im Regulierungsalltag entwickeln: Eine lange zitierte Frist zum KRITIS-Dachgesetz gibt es nicht mehr, während der Kapazitätsmarkt und die kommunale Wärmeplanung auf konkrete Termine am 8. September zulaufen. Dazu beginnt die parlamentarische Beratung von EEG-Novelle und Netzanschlusspaket.

Das Wichtigste

StromVKG: Am 8. September endet der erste Gebotstermin für Langzeitkapazitäten. Die Bundesnetzagentur schreibt 4.500 Megawatt reduzierte Leistung zum Höchstpreis von 244.000 Euro je Megawatt und Jahr aus; die Zuschläge folgen bis zum 3. November, vorbehaltlich der noch ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission.
KRITIS-Dachgesetz: Die vielzitierte Registrierungsfrist zum 17. Juli 2026 wurde durch ein Änderungsgesetz ersatzlos aus dem Gesetzestext gestrichen. Laut BBK-FAQ besteht aktuell keine Registrierungspflicht; sie beginnt erst mit der noch ausstehenden Rechtsverordnung.
WärmePlG-Änderungsgesetz: Der Wirtschaftsausschuss des Bundestags führt am 8. September eine öffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf durch, der Kommunen bis 15.000 Einwohnern die unmittelbare Anwendung der kleinen Wärmeplanung ermöglichen soll.
EEG-Novelle und Netzanschlusspaket: Die parlamentarische Beratung beginnt im September; ein genauer Termin der ersten Lesung stand zu Redaktionsschluss noch nicht fest. Der Redispatch-Vorbehalt wurde gegenüber dem Referentenentwurf entschärft, greift aber laut Kabinettsfassung bereits ab der Netzanschlusszusage.
AgNes und WACC Gas: Zwei Konsultationsfristen laufen parallel aus: Der AgNes-Festlegungsentwurf zur Netzentgeltsystematik Strom ist bis 18. September kommentierbar, der Festlegungsentwurf zur WACC-Rate Gas (3,76 Prozent, fünfte Regulierungsperiode) bis 14. September.
 
 

Im Fokus

 

1. KRITIS-Dachgesetz: die Frist, die keine mehr ist

Vorher galt: § 8 Abs. 1 KRITIS-DachG nannte in seiner Verkündungsfassung (BGBl. 2026 I Nr. 66 vom 16. März 2026) den 17. Juli 2026 als frühesten Registrierungstermin. Zahlreiche Kanzleien und Sicherheitsdienstleister haben diesen Termin seither als verbindliche Deadline kommuniziert, teils mit der Warnung vor Bußgeldern bis 500.000 Euro.

Künftig gilt: Artikel 8 Nummer 4 eines fachfremden Änderungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 221 am 28. Juli 2026, also elf Tage nach Ablauf des gestrichenen Termins) hat den Kalendertermin ersatzlos aus § 8 Abs. 1 KRITIS-DachG entfernt. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt in seinen FAQ klar: Eine Registrierungspflicht besteht derzeit nicht, weil die konkretisierende Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 KRITIS-DachG noch in Erarbeitung ist. Erst mit deren Verkündung beginnt die Drei-Monats-Frist zur Registrierung.

Was das bedeutet: Betreiber kritischer Anlagen in den Sektoren Strom-, Gas- und Fernwärmeversorgung sollten die Vorbereitung deshalb nicht einstellen, aber intern richtigstellen, dass keine akute Bußgeldfrist läuft. Wer mit externen Dienstleistern arbeitet, sollte prüfen, ob deren Unterlagen noch den überholten Termin nennen: Suchmaschinen und viele Fachbeiträge führen ihn weiterhin.

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Wir raten Mandanten, den Registrierungsprozess konzeptionell vorzubereiten, also Schwellenwert-Selbsteinschätzung und Kontaktstelle zu klären, aber größere Investitionsentscheidungen erst zu treffen, wenn die Rechtsverordnung den Adressatenkreis und die Schwellenwerte konkretisiert. Aktionismus vor Rechtssicherheit hilft hier niemandem.

Quelle: § 8 Abs. 1 KRITIS-DachG in der Fassung vom 16. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66); Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221); FAQ des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zum KRITIS-Dachgesetz.

 

2. WärmePlG-Änderungsgesetz: Erleichterung für kleine Kommunen

Vorher galt: Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet alle Kommunen zur Wärmeplanung. Kleinere Gemeinden konnten die dafür vorgesehene vereinfachte „kleine Wärmeplanung" bislang nur nutzen, wenn die Länder die entsprechende Öffnungsklausel in Landesrecht umgesetzt hatten, was in der Praxis zu Verzögerungen führte.

Künftig gilt: Der Regierungsentwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (BT-Drucksache 21/6587) sieht vor, dass Kommunen bis 15.000 Einwohner die kleine Wärmeplanung künftig unmittelbar anwenden können, ohne vorherige landesrechtliche Umsetzung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie führt dazu am 8. September 2026 eine öffentliche Anhörung durch.

Was das bedeutet: Für Stadtwerke und Wärmeversorger in kleineren Kommunen könnte sich die Wärmeplanung ihrer Versorgungsgebiete beschleunigen. Der Entwurf ist aber noch nicht beschlossen: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (BT-Drucksache 21/7821) weitergehende Vereinheitlichungen bei Fristen angeregt, die die Bundesregierung noch prüft.

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Mandanten in Kommunen unter 15.000 Einwohnern lohnt bereits jetzt die Beobachtung, welche Erleichterungen tatsächlich Gesetz werden: Planungssicherheit für Investitionen in den Wärmenetzausbau hängt unmittelbar daran. Das Vorhaben ist von dem separat laufenden Wärmenetzpaket zur Fernwärme-Preisaufsicht zu unterscheiden, siehe Anknüpfungspunkte.

Quelle: BT-Drucksache 21/6587 (Regierungsentwurf); Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, öffentliche Anhörung vom 8. September 2026; BT-Drucksache 21/7821 (Stellungnahme des Bundesrates mit Gegenäußerung der Bundesregierung).

 

3. StromVKG: erster Gebotstermin für den Kapazitätsmarkt

Vorher galt: Deutschland verfügte über keinen zentralen Vergütungsmechanismus für gesicherte Leistung; Versorgungssicherheit wurde vor allem über die Netzreserve und den Strommarkt selbst abgebildet.

Künftig gilt: Am 8. September 2026 endet der erste Gebotstermin für Langzeitkapazitäten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 StromVKG. Die Bundesnetzagentur schreibt 4.500 Megawatt reduzierte Leistung zum Höchstpreis von 244.000 Euro je Megawatt und Jahr aus. Ein zweiter Gebotstermin folgt am 29. Dezember 2026, ein möglicher dritter, technologieoffener Termin am 18. Mai 2027.

Was das bedeutet: Die Zuschläge werden bis zum 3. November 2026 bekanntgegeben, vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission, ohne die keine Zuschläge erteilt werden dürfen. Der erste Gebotstermin setzt vor allem auf Gaskraftwerke; Batteriespeicher und flexible Nachfrager können erst ab den Runden 2027 und 2029 teilnehmen.

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Stadtwerke mit eigener Erzeugung sollten die Ergebnisse im November genau verfolgen: Sie liefern den ersten Marktpreis für gesicherte Leistung in Deutschland und damit einen Referenzwert für eigene Beschaffungs- und Investitionsentscheidungen, auch wenn eine Teilnahme an dieser ersten Runde für viele Mandanten nicht infrage kommt.

Quelle: § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36, 37 Abs. 1 und 48 Abs. 2 StromVKG; Bekanntmachung der Bundesnetzagentur zum ersten Gebotstermin (8. September 2026); Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 21. Juli 2026 zum Start der Ausschreibung.

 

4. EEG-Novelle und Netzanschlusspaket: Start der parlamentarischen Beratung

Vorher galt: Das Bundeskabinett hatte die EEG-Novelle 2027 und das Netzanschlusspaket am 29. Juli 2026 beschlossen; seither lagen beide Gesetzentwürfe beim Bundestag, ohne dass die parlamentarische Beratung begonnen hatte.

Künftig gilt: Die Beratung ist für September 2026 vorgesehen; ein bestätigter Termin der ersten Lesung lag zu Redaktionsschluss nicht vor, weshalb wir hier bewusst kein Datum nennen. Ziel bleibt der Abschluss bis Jahresende und ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, flankiert von der zum Jahresende auslaufenden EU-beihilferechtlichen Genehmigung des bestehenden Fördersystems.

Was das bedeutet: Der in der Branche umstrittene Redispatch-Vorbehalt wurde gegenüber dem Referentenentwurf entschärft: Die Schwelle liegt nun bei 5 statt 3 Prozent Abregelung, die Geltungsdauer bei sechs statt zehn Jahren, die Ausweisung erfolgt technologiespezifisch. Laut Kabinettsfassung greift der Vorbehalt aber bereits ab der Netzanschlusszusage, und Netzbetreiber können seine Geltung einseitig um bis zu 18 Monate verlängern.

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Netzbetreiber-Mandanten sollten die Ausschussberatungen aufmerksam verfolgen: Insbesondere die Hotspot-Definition und die Verlängerungsoption des Vorbehalts gelten als parlamentarische Verhandlungsmasse. Für die EEG-Seite ist zudem relevant, dass die jährliche Ausschreibungsmenge für Freiflächen-Photovoltaik von 9.900 auf 14.000 Megawatt steigen soll.

Quelle: Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 (Pressemitteilungen der Bundesregierung und des BMWE); Gesetzentwürfe „EEG 2027" und „Netzanschlusspaket" in der dem Bundestag zugeleiteten Fassung.

 
 

Longread der Woche

Wärmenetzpaket 2026: Vom Eckpunktepapier zur Investitionsentscheidung

PwC ordnet ein, was der Kabinettsbeschluss vom 26. August für Wärmeversorger praktisch bedeutet: den Übergang von einer überwiegend passiven zu einer aktiv begleiteten Ex-post-Preisaufsicht, verbunden mit neuen Möglichkeiten, Dekarbonisierungs- und Netzausbauinvestitionen über die Wärmepreise abzusichern. Ein guter Einstieg, um das noch offene Gesetzgebungsverfahren strategisch statt nur regulatorisch zu verfolgen.

blogs.pwc.de: Wärmenetzpaket 2026 – vom Eckpunktepapier zur Investitionsentscheidung

 
 

Anknüpfungspunkte

KW 35/36 Wärmenetzpaket: Der Kabinettsbeschluss zu den Eckpunkten vom 26. August 2026 steht; Referentenentwurf und Verbändeanhörung stehen noch aus. Das Vorhaben regelt die Fernwärme-Preisaufsicht und ist von der hier unter „Im Fokus" behandelten WärmePlG-Novelle zur kommunalen Wärmeplanung zu unterscheiden.
KW 34–36 Netzentwicklungsplan Strom 2025–2037/2045: Die Konsultation des zweiten Entwurfs durch die Bundesnetzagentur endete am 24. August 2026 mit 990 Eingaben. Die Bestätigung des NEP steht noch aus. Parallel läuft bereits die Konsultation des Szenariorahmens für den NEP 2040/2045 (2027) bis zum 28. September 2026.
KW 32/33 AgNes: Die Konsultationsfrist zum vollständigen Festlegungsentwurf zur Netzentgeltsystematik Strom endet am 18. September 2026. Der Erlass der finalen Festlegung ist weiterhin für Ende 2026 geplant, das neue System soll zum 1. Januar 2029 in Kraft treten.
Neu WACC Gas: Die Bundesnetzagentur konsultiert bis zum 14. September 2026 einen Festlegungsentwurf zur WACC-Rate für die fünfte Regulierungsperiode Gas (2028–2032). Vorgeschlagen ist eine Rate von 3,76 Prozent, spürbar unter den Markterwartungen von 4,5 bis 5,5 Prozent.
KW 26/27 vNNE-Halbierung: Die erste Stufe der Reduzierung um 50 Prozent gilt unverändert seit dem 1. Juli 2026 (BNetzA-Beschluss GBK-25-02-1#1). Diese Woche keine neuen Entwicklungen.
 
 

NRW & Essen – regional

10.09.2026 Industrie & Windstrom-Pakt NRW: Erneuerbare als Standortfaktor
IHK Düsseldorf
14.09.2026 Hy.Summit.Rhein.Ruhr 2026
Duisburg / Essen
23.09.2026 WASSERSTOFF BEWEGT, 6. Ausgabe: Ammoniak in der Wasserstoffwirtschaft
Online, NRW.Energy4Climate
 
 

Smalltalk-Stoff

 

54,5 %

Gasspeicher-Füllstand Deutschland

Stand 6. September 2026, laut AGSI+/Bundesnetzagentur 19,2 Prozentpunkte unter dem Vorjahreswert zum selben Stichtag.

 

128 GWp

Installierte Photovoltaik-Leistung

Deutschland hat sein gesetzliches Solar-Ausbauziel für 2026 im August vorzeitig überschritten (BSW-Solar auf Basis des Marktstammdatenregisters).

 
 

Redaktionelles Protokoll

Als „Im Fokus" gewählt wurden vier Themen mit tatsächlich neuer oder terminlich konkreter Entwicklung in dieser Woche: die Streichung der KRITIS-Registrierungsfrist, die Bundestagsanhörung zur WärmePlG-Novelle, der StromVKG-Gebotstermin und der Beginn der parlamentarischen Beratung zu EEG-Novelle und Netzanschlusspaket. Das Wärmenetzpaket und der Netzentwicklungsplan Strom blieben bewusst in den Anknüpfungspunkten, weil sich ihr Stand seit den letzten Ausgaben nicht wesentlich verändert hat.

Unsicherheit wurde explizit benannt statt aufgefüllt: Der genaue Termin der ersten Bundestagslesung zu EEG-Novelle und Netzanschlusspaket lag zu Redaktionsschluss nicht vor. Der künftige Preismechanismus des nationalen Emissionshandels ab 2027 befindet sich nach dem Kabinettsbeschluss zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz vom 12. August 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren und wurde deshalb nicht als feststehend dargestellt.

In der Rubrik „Fristen und Stichtage" wurden bewusst Konsultationsfristen (AgNes, WACC Gas) von Pflichten aus geltendem Recht unterschieden: Erstere sind Beteiligungsmöglichkeiten in laufenden Verfahren, keine Compliance-Termine, und stehen deshalb bei den Anknüpfungspunkten, nicht in der Fristenübersicht.

 

Fristen und Stichtage

Monatliche Rubrik im sbc-Energie-Radar  |  Ausgabe 28 · KW 37/2026

 
 

Diese Rubrik erscheint in der jeweils ersten Ausgabe eines Monats und führt die regulatorisch verbindlichen Termine der kommenden sechs Monate zusammen, hier den Zeitraum vom 7. September 2026 bis zum 7. März 2027.

Aufgenommen ist nur, was sich unmittelbar aus Gesetz, Verordnung oder Festlegung belegen lässt. Termine, deren Geltung oder Adressatenkreis derzeit nicht eindeutig belegbar ist, bleiben bewusst außen vor: eine kurze Liste, auf die man sich verlassen kann, ist im Zweifel mehr wert als eine lange, die man nachprüfen muss.

NETZMESSWESENCYBERSICHERHEITWÄRMEGAS
 

CYBERSICHERHEIT

11. September 2026  |  Meldepflichten des Cyber Resilience Act werden wirksam

Wen es betrifft: Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, also auch von Zählern, Smart-Meter-Gateways, Steuerboxen und Leittechnik, müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle binnen 24 Stunden an das koordinierende CSIRT und die ENISA melden; NB, MSB und gMSB trifft das mittelbar über Beschaffung und Vertragsgestaltung.

Quelle: Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienzgesetz), anwendbar ab 11. September 2026.

 

NETZ

30. September 2026  |  Anzeige individueller Netzentgelte mit Wirkung für 2027

Wen es betrifft: Letztverbraucher mit atypischer oder stromintensiver Netznutzung müssen die mit dem NB geschlossene Vereinbarung vollständig bei der zuständigen Regulierungsbehörde anzeigen; der NB liefert Lastgangdaten, Hochlastzeitfenster und Vereinbarungstext zu.

Quelle: § 19 Abs. 2 StromNEV in Verbindung mit der Festlegung der Bundesnetzagentur BK4-13-739.

 

WÄRME

30. September 2026  |  Abgabe der nEHS-Zertifikate für das Berichtsjahr 2025

Wen es betrifft: Verantwortliche im nationalen Brennstoffemissionshandel, in der Praxis Lieferanten und Inverkehrbringer von Erdgas, Heizöl und Flüssiggas, müssen Zertifikate in Höhe der für 2025 berichteten Brennstoffemissionen abgeben.

Quelle: § 8 BEHG.

 

MESSWESEN

1. Oktober 2026  |  Verbindlicher Formatstand der Marktkommunikation

Wen es betrifft: Alle umsetzungspflichtigen Marktteilnehmer, also NB, MSB und gMSB ebenso wie Lieferanten, müssen die neuen Nachrichtentypversionen und Anwendungshandbücher ab diesem Tag verbindlich verwenden.

Quelle: Mitteilung Nr. 56 der Bundesnetzagentur (Beschlusskammer 6) zu den Datenformaten zur Abwicklung der Marktkommunikation.

 

NETZ

15. Oktober 2026  |  Veröffentlichung der Netzentgelte für 2027

Wen es betrifft: Betreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen (NB) müssen die Entgelte für den Netzzugang des Folgejahres im Internet veröffentlichen, bei noch nicht abgeschlossener Ermittlung die voraussichtlichen Entgelte auf Basis der für 2027 geltenden Erlösobergrenze.

Quelle: § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EnWG.

 

MESSWESEN

31. Dezember 2026  |  Ende der ersten Ausstattungsperiode im iMSys-Rollout

Wen es betrifft: gMSB müssen die Ausstattung bei mindestens 90 Prozent der seit dem 25. Februar 2025 neu auszustattenden Messstellen abgeschlossen haben.

Quelle: § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MsbG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 MsbG.

 

WÄRME

31. Dezember 2026  |  Vorlage des Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans

Wen es betrifft: Betreiber von Wärmenetzen über einem Kilometer Länge, die nicht bereits vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden, müssen den Fahrplan der landesrechtlich zuständigen Behörde vorlegen und auf der eigenen Internetseite veröffentlichen.

Quelle: § 32 Abs. 1 und Abs. 3 WPG, inhaltliche Anforderungen nach Anlage 3 WPG.

 

WÄRME

31. Dezember 2026  |  KWKG-Stichtag für Genehmigung oder verbindliche Bestellung

Wen es betrifft: Betreiber neuer, modernisierter oder nachgerüsteter KWK-Anlagen sichern den Zuschlagsanspruch nur, wenn bis zu diesem Tag die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt oder die Anlage verbindlich bestellt ist; die Inbetriebnahme darf dann bis zu vier Jahre später erfolgen.

Quelle: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c KWKG in der Fassung des KWKG-Änderungsgesetzes 2025.

 

MESSWESEN

1. Januar 2027  |  Beginn der zweiten Ausstattungsperiode im iMSys-Rollout

Wen es betrifft: gMSB müssen in der bis zum 31. Dezember 2028 laufenden Periode erneut mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten.

Quelle: § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MsbG.

 

NETZ

1. Januar 2027  |  Mitteilung der angepassten Netzentgelte an die Regulierungsbehörde

Wen es betrifft: NB müssen der zuständigen Regulierungsbehörde die Anpassung der Netzentgelte auf Grund geänderter Erlösobergrenzen mitteilen.

Quelle: § 28 Nr. 4 ARegV.

Nicht aufgenommen, weil derzeit nicht eindeutig belegbar oder außerhalb des Fensters: die Registrierungspflicht nach dem KRITIS-Dachgesetz, weil Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) den ursprünglich genannten 17. Juli 2026 ersatzlos aus § 8 Abs. 1 KRITIS-DachG gestrichen hat und die Pflicht laut BBK-FAQ erst mit der noch ausstehenden Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 KRITIS-DachG beginnt (siehe „Im Fokus"); der Start der Regelphase des EU-ETS 2, der durch Verordnung (EU) 2026/667 auf den 1. Januar 2028 verschoben wurde und damit außerhalb des Sechsmonatsfensters liegt; der Preismechanismus des nEHS ab 2027, weil das Dritte Gesetz zur Änderung des BEHG sich nach dem Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026 noch im parlamentarischen Verfahren befindet; die Konsultationsfristen zu AgNes (18. September) und zur WACC-Rate Gas (14. September), weil es sich um Stellungnahmefristen in laufenden Festlegungsverfahren und nicht um Pflichten aus geltendem Recht handelt (siehe Anknüpfungspunkte); sowie die jährliche Ermittlung der Hochlastzeitfenster, für die sich weiterhin keine Primärquelle mit festem Stichtag finden ließ.

Stand: 7. September 2026. Die Übersicht wird zum Monatsersten fortgeschrieben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich ist der jeweilige Wortlaut der genannten Fundstelle.

 

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Fristen und Stichtage für die Energiewirtschaft · September 2026 bis März 2027 · sbc

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