sbc-Energie-Radar KW31/2026 - Ausgabe 22
27. Juli 2026
Diese Woche trägt eine Ausschreibung, ein blockiertes Gesetz und eine gekürzte Förderung: Die Bundesnetzagentur hat den Kapazitätsmarkt in die Praxis überführt, während das Gebäudemodernisierungsgesetz auf dem letzten Meter vor der Verkündung ins Stocken geraten ist. Parallel wird für Ihre Kundinnen und Kunden die Heizungsförderung spürbar knapper. Was das für Stadtwerke, Netzbetreiber und Wärmeversorger im Ruhrgebiet bedeutet, ordnen wir im Folgenden ein.
Die Bundesnetzagentur hat am 21. Juli 2026 die erste Ausschreibung nach dem StromVKG eröffnet: 4,5 Gigawatt reduzierte Leistung, Gebotsfrist 8. September 2026, Höchstpreis 244.000 Euro je Megawatt und Jahr. Gleichzeitig hat die Deutsche Umwelthilfe den Bundespräsidenten aufgefordert, die Ausfertigung des Gebäudemodernisierungsgesetzes wegen eines möglichen Verfahrensfehlers zu prüfen; eine Verkündung steht weiterhin aus. Seit dem 21. Juli gelten zudem niedrigere Förderbedingungen für Wärmepumpen: Die maximal förderfähigen Kosten sinken von 30.000 auf 28.000 Euro.
StromVKG: Der Kapazitätsmarkt ist keine Ankündigung mehr
Vorher galt
Das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz war seit dem 10. Juli beschlossen, aber noch nicht in der praktischen Anwendung. Für den Ausbau steuerbarer Kraftwerksleistung fehlte der konkrete Startschuss, und die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission stand ebenfalls noch aus.
Künftig gilt
Die Bundesnetzagentur hat das Ausschreibungsverfahren am 21. Juli eröffnet. Bis zum 8. September können Anbieter Gebote für 4,5 Gigawatt sogenannter Langzeitkapazitäten einreichen, die Anlagen über 15 Jahre vorhalten müssen. Ein zweiter Gebotstermin über weitere 4,5 Gigawatt folgt noch in diesem Jahr. Bieter müssen für jedes Gebot ein Konzept zur Umstellung auf Wasserstoffbetrieb vorlegen, ein regionaler Süd-Bonus soll die Standortverteilung steuern. Batteriespeicher bleiben in dieser ersten Runde außen vor, obwohl ihr Ausbau schneller verläuft als der der ausschreibungsfähigen Technologien.
Was das bedeutet
Für Stadtwerke mit eigener Erzeugung oder Beteiligungen an steuerbaren Anlagen ist die Ausschreibung ab sofort eine Beschaffungs- und Investitionsfrage, nicht mehr nur eine regulatorische Beobachtungsgröße. Die Kapazitätsvergütung wird über eine Umlage finanziert, deren konkrete Ausgestaltung erst 2027 folgt: Wer heute plant, sollte diese Unsicherheit in der Wirtschaftlichkeitsrechnung offen ausweisen, statt sie zu glätten.
Für Mandanten mit KWK- oder Reservekraftwerksbeteiligungen prüfen wir jetzt, ob eine Gebotsabgabe zum 8. September wirtschaftlich tragfähig ist, und begleiten die dafür nötige Wasserstoff-Umstellungskonzeption. Mehr zu unserem Beratungsansatz bei der Netztransformation.
GModG: Das Gebäudemodernisierungsgesetz hängt in der Schwebe
Vorher galt
Bundestag und Bundesrat hatten das GModG als Nachfolger des Gebäudeenergiegesetzes bereits am 9. und 10. Juli verabschiedet. Als letzter Schritt vor dem Inkrafttreten stand nur noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus, üblicherweise eine Formsache von ein bis drei Wochen.
Künftig gilt
Die Deutsche Umwelthilfe hat den Bundespräsidenten am 14. Juli in einem Schreiben aufgefordert, die Ausfertigung zunächst zu verweigern. Nach ihrer juristischen Bewertung enthält das Gesetz mit der neuen Ermächtigung in §88a Absatz 1 eine Regelung, die der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätte, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Zustimmungspflicht für das gesamte Gesetz auslösen würde. Der Bundesrat hatte dem Gesetz jedoch nur als Einspruchsgesetz zugestimmt. Bis zum Redaktionsschluss war das GModG weiterhin nicht im Bundesgesetzblatt erschienen.
Was das bedeutet
Bis zur Verkündung gilt für die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht weiterhin die im Mai bis zum 31. Oktober 2026 verlängerte Übergangsregelung des bisherigen GEG. Für die Beratung von Wärmeversorgern und Kommunen bedeutet das: Verbindliche Aussagen zu Stichtagen und Übergangsfristen des GModG sollten Sie derzeit mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die noch offene Ausfertigung versehen, statt von einem gesicherten Inkrafttreten auszugehen.
Wir beobachten das Ausfertigungsverfahren engmaschig und passen unsere GModG-Kommunikationsvorlagen für Mandanten erst nach der tatsächlichen Verkündung final an, um keine voreiligen Zusagen zu Fristen zu machen. Hintergrund zu unserem Beratungsansatz: Wärmewende für Stadtwerke.
Heizungsförderung: Knapper und sozialer gestaffelt
Vorher galt
Die KfW-Förderung für Wärmepumpen und andere klimafreundliche Heizungen (Programm 458) berücksichtigte bis zu 30.000 Euro förderfähige Kosten je Wohneinheit, ergänzt um Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Effizienzbonus.
Künftig gilt
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat am 8. Juli die neuen Förderbedingungen beschlossen, die seit dem 21. Juli für alle neuen Anträge gelten. Die maximal förderfähigen Kosten sinken auf 28.000 Euro und werden ab Februar 2027 alle sechs Monate um weitere 750 Euro reduziert. Der bisherige Effizienzbonus entfällt ersatzlos, der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt vorerst bei 16 Prozentpunkten. Der Einkommensbonus für Haushalte mit geringem zu versteuerndem Einkommen kann die Förderquote weiterhin auf bis zu 80 Prozent anheben. Wer bis zum 20. Juli, 20 Uhr, eine gültige Bestätigung zum Antrag hatte, kann diese noch sechs Monate lang nutzen, dann jedoch zu den neuen Konditionen.
Was das bedeutet
Für Stadtwerke mit Kundenkontakt in der Wärmewende wird die Förderberatung komplexer und stichtagssensibler. Wer Kundinnen und Kunden derzeit noch auf Basis der alten Förderhöhen berät, verspricht ihnen mehr, als sie tatsächlich erhalten. Eine klare, aktuelle Beratungsgrundlage wird damit zu einem eigenständigen Vertrauensfaktor im Wettbewerb um den Heizungstausch.
Wir aktualisieren gemeinsam mit Mandanten die Förderrechner und Kundeninformationen für die Wärmepumpen-Beratung, damit Vertrieb und Energieberatung mit denselben, aktuellen Zahlen arbeiten.
Wärmeplanung: Die Halbzeitbilanz zum Stichtag fällt durchwachsen aus
Vorher galt
Alle Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mussten ihre kommunale Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 abschließen. Kleinere und mittlere Kommunen haben bis 2028 Zeit.
Künftig gilt
Der Stichtag ist verstrichen, die erste belastbare Bilanz liegt vor: Zum Stand Februar 2026 hatte knapp die Hälfte der Großstädte ihre Wärmeplanung abgeschlossen, bei mittelgroßen Kommunen war es rund ein Fünftel. Bund und Länder unterstützen finanziell weiter, in Nordrhein-Westfalen mit 165.000 Euro Sockelbetrag plus 1,36 Euro je Einwohner. Parallel hat das Bundeskabinett am 27. Mai eine Novelle des Wärmeplanungsgesetzes beschlossen, die vor allem kleinen Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnenden ein deutlich vereinfachtes, optionales Verfahren eröffnet.
Was das bedeutet
Für Kommunen ohne abgeschlossene Wärmeplanung beginnt jetzt die Phase erhöhter Aufmerksamkeit durch Aufsicht und Öffentlichkeit, auch wenn das Wärmeplanungsgesetz selbst keine unmittelbaren Sanktionen für die Fristüberschreitung vorsieht. Die GEG- beziehungsweise künftige GModG-Kopplung an den Abschluss der Wärmeplanung bleibt der eigentliche Hebel: Wo die Planung fehlt, fehlt auch die verbindliche Orientierung für Eigentümerinnen und Eigentümer beim Heizungstausch.
Für Mandanten ohne abgeschlossenen Wärmeplan prüfen wir, ob die kleine Wärmeplanung nach der WPG-Novelle eine Beschleunigung ermöglicht, ohne die Qualität der Datengrundlage zu gefährden.
Longread der Woche
Die pv magazine-Analyse zum Start der StromVKG-Ausschreibung ordnet ein, warum der Kapazitätsmarkt zunächst vor allem auf wasserstofffähige Gaskraftwerke setzt, obwohl der Speicherausbau in Deutschland deutlich schneller voranschreitet. Ein lesenswerter Hintergrund für alle, die die energiepolitische Logik hinter der Technologieauswahl verstehen wollen: Kapazitätsmarkt startet: Erste BNetzA-Ausschreibung setzt auf Gaskraftwerke.
Anknüpfungspunkte
Die StromVKG-Ausschreibung war bereits Thema in Ausgabe 21 (KW 30) als erste Ankündigung; jetzt ist sie förmlich eröffnet. Die 77 Aufsichtsverfahren der Bundesnetzagentur zum Smart-Meter-Rollout, ebenfalls aus Ausgabe 21, bleiben unverändert aktiv: Es gibt diese Woche keine neue Entwicklung, weshalb wir das Thema hier nur der Vollständigkeit halber referenzieren. Gleiches gilt für die Rahmenfestlegung AgNes (GBK-25-01-1#3): Der für den Sommer angekündigte formelle Festlegungsentwurf liegt weiterhin nicht vor, das Schweigen der Bundesnetzagentur bleibt also der eigentliche Nachrichtenwert. Die vNNE-Halbierung aus Ausgabe 17 und 19 ist ohne neue Entwicklung, daher diese Woche nicht erneut im Fokus. Mehr zu unserem Beratungsansatz beim Smart-Meter-Rollout.
NRW & Essen – regional
Die Stadtwerke Essen und die Iqony Fernwärme prüfen im Rahmen ihrer erweiterten Partnerschaftsvereinbarung weiterhin Netzkopplungen und die gemeinsame Nutzung von Wärmeerzeugungsanlagen: ein anschauliches Praxisbeispiel dafür, wie eine abgeschlossene kommunale Wärmeplanung in konkrete Infrastrukturentscheidungen übersetzt wird. Bis 2040 will Iqony Fernwärme klimaneutral werden.
- 8. September 2026: Gebotsfrist erste StromVKG-Ausschreibung (Bundesnetzagentur)
- 29. Juli 2026: voraussichtlicher Kabinettsbeschluss EEG-Reform, Netzpaket, Wärmenetzgesetz-Eckpunkte
- 6.–8. Oktober 2026: NRW.Energy4Climate-Studienreise nach Südschweden
Smalltalk-Stoff
244.000 Euro – Höchstpreis je Megawatt und Jahr in der ersten StromVKG-Ausschreibung: Bezuschlagte Anbieter halten ihre Leistung dafür 15 Jahre vor.
28.000 Euro – neue Obergrenze der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch seit 21. Juli, bisher 30.000 Euro, ab Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro sinkend.
Häufige Fragen zu dieser Ausgabe
Wann ist die Gebotsfrist für die erste StromVKG-Ausschreibung?
Die Gebotsfrist für die erste Ausschreibung nach dem Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz endet am 8. September 2026. Ausgeschrieben werden 4,5 Gigawatt reduzierte Leistung, der Höchstpreis liegt bei 244.000 Euro je Megawatt und Jahr über 15 Jahre.
Warum ist das Gebäudemodernisierungsgesetz noch nicht in Kraft?
Die Deutsche Umwelthilfe hat den Bundespräsidenten am 14. Juli 2026 aufgefordert, die Ausfertigung wegen eines möglichen Verfahrensfehlers zu prüfen: Nach ihrer Bewertung hätte §88a Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Bis zum Redaktionsschluss war das GModG nicht im Bundesgesetzblatt verkündet.
Wie hoch ist die Heizungsförderung seit dem 21. Juli 2026?
Die Grundförderung liegt weiterhin bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Diese sind seit dem 21. Juli auf maximal 28.000 Euro gedeckelt, zuvor 30.000 Euro. Mit Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sind je nach Haushalt bis zu 80 Prozent Förderquote möglich.
Wie viele Großstädte haben ihre kommunale Wärmeplanung zum Stichtag 30. Juni 2026 abgeschlossen?
Zum Stand Februar 2026 hatte knapp die Hälfte der Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ihre Wärmeplanung abgeschlossen. Der gesetzliche Stichtag für diese Gruppe war der 30. Juni 2026.
Wann entscheidet das Bundeskabinett über EEG-Reform und Netzpaket?
Der ursprünglich für den 22. Juli 2026 vorgesehene Kabinettsbeschluss zu EEG-Reform, Netzpaket und den Eckpunkten eines neuen Wärmenetzgesetzes wurde nach kontroverser Verbändeanhörung auf den 29. Juli 2026 verschoben.
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