Drei Gesetze, ein Kabinett, eine Woche: Was vor der parlamentarischen Sommerpause noch entschieden wurde
sbc-Energie-Radar · Ausgabe 23 · KW 32/2026 · 3. August 2026
Am 29. Juli hat das Bundeskabinett gleich zwei zentrale Vorhaben der Energiewende auf den Weg gebracht, während einen Tag zuvor ein drittes, monatelang blockiertes Gesetz endlich im Bundesgesetzblatt stand. Für Stadtwerke, Verteilnetzbetreiber und Wärmeversorger heißt das: Der regulatorische Rahmen für die zweite Jahreshälfte steht weitgehend fest, auch wenn ein viertes Vorhaben erneut verschoben wurde. Wir ordnen ein, was jetzt gilt, was sich verschiebt und wo Handlungsbedarf entsteht.
Auf einen Blick
- Bundeskabinett beschließt am 29. Juli die EEG-Novelle 2027 und das Netzanschlusspaket, das parlamentarische Verfahren beginnt im September.
- Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet, die Kernregelungen gelten seit 29. Juli.
- Das vormalige Wärmenetzgesetz firmiert nun als "Wärmepaket" und wird erst am 12. August ins Kabinett gebracht.
- Die erste StromVKG-Ausschreibung über 4,5 Gigawatt Langzeitkapazität läuft, Gebotsfrist ist der 8. September 2026.
- Regional vertiefen Stadtwerke Essen und Iqony Fernwärme ihre Zusammenarbeit bei der Wärmeinfrastruktur weiter.
Im Fokus: EEG-Novelle 2027 und Netzanschlusspaket im Kabinett
Vorher galt: Neue PV-Dachanlagen erhielten eine feste Einspeisevergütung unabhängig vom Netzzustand, und der Netzanschluss war weitgehend unabhängig von der regionalen Auslastung garantiert.
Künftig gilt: Mit der am 29. Juli beschlossenen EEG-Novelle entfällt die feste Einspeisevergütung schrittweise zugunsten der Direktvermarktung, auch für kleinere Dachanlagen. Das Netzanschlusspaket führt zudem kapazitätslimitierte Netzgebiete ein: Sobald die Abregelung erneuerbarer Anlagen mehr als fünf Prozent der Jahreserzeugung an einem Umspannwerk oder Leitungsabschnitt beträgt, können Netzbetreiber das Gebiet entsprechend ausweisen. Für neue Anlagen dort sinkt der gesetzliche Entschädigungsanspruch bei Abregelung um bis zu 20 Prozent.
Was das bedeutet: Für Verteilnetzbetreiber verschiebt sich mit den kapazitätslimitierten Netzgebieten ein Stück Verantwortung für die Kostensteuerung von der Bundesnetzagentur in die eigene Ausweisungspraxis. Das schafft Gestaltungsspielraum, verlangt aber eine belastbare, methodisch sauber begründete Datengrundlage, denn jede Ausweisung wird von betroffenen Anlagenbetreibern kritisch geprüft werden. Die Verbände kritisieren zudem, dass die Verbändeanhörung mit nur drei Werktagen sehr kurz ausfiel: Inhaltlich hat sich gegenüber dem Referentenentwurf wenig verändert.
Relevanz für sbc: Für unsere VNB-Mandate im Bereich Netztransformation lohnt sich jetzt eine frühzeitige Prüfung, welche Netzabschnitte die Kriterien für kapazitätslimitierte Gebiete erfüllen könnten, und mit welcher Dokumentation sich eine spätere Ausweisung rechtssicher begründen lässt. Die parlamentarische Beratung ab September bietet zudem noch die Gelegenheit, über BDEW und VKU auf Detailregelungen einzuwirken, bevor das Gesetz endgültig verabschiedet wird.
Im Fokus: GModG verkündet, das neue Heizungsrecht ist in Kraft
Vorher galt: Die Verkündung des GModG stand nach dem Prüfvorstoß der Deutschen Umwelthilfe beim Bundespräsidenten zum Redaktionsschluss unserer letzten Ausgabe noch aus. Formal in Kraft war weiterhin das bisherige Gebäudeenergiegesetz mit der 65-Prozent-Regel, deren Anwendung für Großstädte zuvor bereits auf den 1. November verschoben worden war.
Künftig gilt: Das GModG wurde am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226), die Kernregelungen zu Heizungstausch und Bio-Treppe gelten seit dem 29. Juli. Das GEG wird damit nicht abgeschafft, sondern umbenannt und inhaltlich neu geordnet: Die pauschale 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht entfällt zugunsten einer steigenden Bio-Brennstoffquote. Weitere Stufen, unter anderem zu Nichtwohngebäuden und Nullemissionsgebäuden, folgen 2027, 2028 und 2030.
Was das bedeutet: Der Prüfvorstoß der Deutschen Umwelthilfe hat die Ausfertigung offenkundig nicht verzögert, eine formale Entscheidung des Bundespräsidenten zur behaupteten Zustimmungspflicht des Bundesrates ist bislang nicht bekannt geworden. Für die Praxis heißt das: Nach über zwei Jahren politischer Debatte besteht seit dem 29. Juli erstmals wieder Rechtssicherheit über den Rahmen für den Heizungstausch, auch wenn einzelne Detailfragen der Bio-Treppe in der Praxis noch klärungsbedürftig bleiben.
Relevanz für sbc: Kommunale Wärmeplaner und Wärmeversorger können ihre Beratung jetzt wieder auf einer gesicherten Rechtsgrundlage aufsetzen, statt mit Vorbehalt gegenüber einer möglichen Verzögerung zu kommunizieren. Wir empfehlen unseren Mandanten, die Kundenkommunikation zur Bio-Treppe zeitnah zu aktualisieren, da die zuvor kursierende Unsicherheit bei Eigentümern und Vermietern spürbare Zurückhaltung bei Investitionsentscheidungen ausgelöst hatte.
Im Fokus: Wärmepaket statt Wärmenetzgesetz, Kabinett erneut vertagt
Vorher galt: Die Eckpunkte für ein neues Wärmenetzgesetz mit Preistransparenzplattform, Schlichtungsstelle und gesetzlicher BEW-Verankerung waren ursprünglich für Anfang Juli angekündigt, dann auf den 29. Juli verschoben worden. Am 29. Juli hat das Kabinett tatsächlich aber nur EEG-Novelle und Netzanschlusspaket beschlossen.
Künftig gilt: Nach aktueller Kabinettzeitplanung soll der Beschluss nun am Mittwoch, 12. August, erfolgen. Auffällig ist die Umbenennung: Das Vorhaben firmiert nicht mehr als Wärmenetzgesetz, sondern als Wärmepaket, was auf eine inhaltliche Nachjustierung zwischen den beteiligten Ressorts hindeutet.
Was das bedeutet: Die Verzögerung reiht sich in ein Muster ein, das sich bereits bei EEG-Novelle, Netzpaket und GModG beobachten ließ: Zwischen Union und SPD wird bis zuletzt um Details gerungen, insbesondere um die Balance zwischen Interessen der Fernwärmeversorger und Verbraucherschutz. Eine sachliche Bewertung der Eckpunkte ist erst nach dem tatsächlichen Kabinettsbeschluss möglich, eine Aussage zur Kostenneutralitätsregel beim Fernwärme-Anschlusszwang bleibt bis dahin offen.
Relevanz für sbc: Für Wärmeversorger wie Iqony Fernwärme und vergleichbare Mandanten bleibt die Preisaufsichts- und Transparenzpflicht der wirtschaftlich bedeutsamste Baustein. Wir behalten den 12. August als nächsten verbindlichen Termin im Blick und bereiten bereits jetzt eine Auswertungsvorlage vor, mit der sich die Eckpunkte am Tag des Beschlusses zügig in eine Mandantenkommunikation übersetzen lassen.
Im Fokus: StromVKG-Ausschreibung läuft, Gebotsfrist rückt näher
Vorher galt: In unserer letzten Ausgabe hatten wir über die Eröffnung der ersten Ausschreibung nach dem StromVKG am 21. Juli berichtet. Seither ist das Verfahren gestartet, ohne dass bislang belastbare Aussagen zur Nachfrageseite vorliegen.
Künftig gilt: Die Gebotsfrist für die erste Tranche von 4,5 Gigawatt Langzeitkapazität endet am 8. September 2026, eine zweite Tranche in gleicher Höhe folgt am 22. Dezember. Der Höchstpreis liegt bei 244.000 Euro je Megawatt reduzierter Leistung und Jahr, die Vergütung wird über 15 Jahre gewährt. Bleiben die 9 Gigawatt aus beiden Runden nicht vollständig gedeckt, ist ein dritter, technologieoffener Gebotstermin am 18. Mai 2027 vorgesehen.
Was das bedeutet: Mit gut fünf Wochen bis zur ersten Gebotsfrist verengt sich das Zeitfenster für Unternehmen, die sich um Langzeitkapazitäten bewerben wollen, spürbar. In der Praxis dürften vor allem Gaskraftwerke die technischen Anforderungen an eine ununterbrochene Einspeisung über zehn Stunden erfüllen, für Speicher gilt eine Vorlaufzeit von maximal einer Stunde. Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission steht nach BMWE-Angaben noch aus, eine Verzögerung ist nicht ausgeschlossen.
Relevanz für sbc: Mandanten mit steuerbaren Erzeugungskapazitäten sollten die Gebotsunterlagen jetzt final prüfen, insbesondere die Resilienzanforderungen an Bauteile aus der EU oder aus Staaten mit Freihandelsabkommen. Für Stadtwerke ohne eigene Erzeugungskapazität empfehlen wir, die Auktionsergebnisse im November als erstes Marktsignal für gesicherte Leistung in die mittelfristige Beschaffungsstrategie einzuordnen.
Longread der Woche
Wer die energiepolitische Woche im Detail nachvollziehen möchte, findet in der Zusammenfassung des Bundeswirtschaftsministeriums zum Kabinettsbeschluss vom 29. Juli eine kompakte Einordnung der wichtigsten Neuerungen bei EEG-Novelle und Netzanschlusspaket, einschließlich der politischen Begründung für den Kurswechsel bei der Solarförderung.
Anknüpfungspunkte
KW 31 (Ausgabe 22): Der dort gemeldete Prüfvorstoß zur GModG-Verkündung hat sich erledigt, das Gesetz ist seit dem 29. Juli in Kraft. Die dortige Ausblick-Notiz zum verschobenen Kabinettsbeschluss ist heute unsere Titelgeschichte.
KW 30 (Ausgabe 21): AgNes und der Smart-Meter-Rollout bleiben ohne neue Entwicklung seit unserer letzten ausführlichen Behandlung und sind entsprechend nicht erneut im Fokus, die 77 Aufsichtsverfahren der BNetzA laufen unverändert weiter.
KW 28 (Ausgabe 19): Die vNNE-Halbierung um 50 Prozent nach BNetzA-Festlegung GBK-25-02-1#1 gilt seit 1. Juli unverändert fort und bleibt ohne aktuellen Anlass ausgeklammert.
NRW & Essen: regional
Stadtwerke Essen und Iqony Fernwärme setzen ihre im Frühjahr vereinbarte Partnerschaft fort und prüfen weiterhin Netzkopplungen und gemeinsame Erzeugungsanlagen für die kommunale Wärmewende in Essen, Bottrop und Gelsenkirchen. Über das gemeinsame Netz von mehr als 1.500 Kilometern Länge versorgt Iqony Fernwärme jährlich rund drei Milliarden Kilowattstunden Wärme, Zielmarke für die vollständige Klimaneutralität ist 2040. Für Westnetz und weitere regionale Verteilnetzbetreiber gewinnt die kapazitätslimitierte Netzausweisung aus dem neuen Netzanschlusspaket an praktischer Relevanz.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 12.08.2026 | Geplanter Kabinettsbeschluss zu den Eckpunkten des Wärmepakets (BMWE) |
| 08.09.2026 | Gebotsfrist erste StromVKG-Tranche, 4,5 GW Langzeitkapazität (BNetzA) |
| 22.12.2026 | Gebotsfrist zweite StromVKG-Tranche, weitere 4,5 GW Langzeitkapazität (BNetzA) |
Smalltalk-Stoff
- 9 GW: Ausschreibungsvolumen der beiden ersten StromVKG-Runden 2026, zum Höchstpreis von 244.000 Euro je Megawatt und Jahr über 15 Jahre.
- 28.000 €: Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit bei der Wärmepumpen-Förderung seit dem 21. Juli, sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro.
Häufige Fragen zur Kabinettswoche
Was hat das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossen?
Das Bundeskabinett hat die EEG-Novelle 2027 und das Netzanschlusspaket beschlossen. Beide Vorhaben gehen nach der Sommerpause im September in das parlamentarische Verfahren, inhaltlich gab es gegenüber den zuvor kritisierten Referentenentwürfen nur geringe Änderungen.
Seit wann gilt das neue Heizungsrecht nach dem GModG?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Kernregelungen zu Heizungstausch und Bio-Treppe gelten seit dem 29. Juli 2026, weitere Stufen folgen 2027, 2028 und 2030.
Was ist aus dem Wärmenetzgesetz geworden?
Das Vorhaben wurde umbenannt in "Wärmepaket" und im Kabinettskalender erneut verschoben. Der Beschluss der Eckpunkte ist derzeit für den 12. August 2026 terminiert.
Bis wann müssen Gebote für die erste StromVKG-Ausschreibung eingereicht werden?
Die Gebotsfrist für die erste Tranche von 4,5 Gigawatt Langzeitkapazität endet am 8. September 2026. Der Höchstpreis liegt bei 244.000 Euro je Megawatt reduzierter Leistung und Jahr bei einer Vergütungsdauer von 15 Jahren.
Was bedeuten kapazitätslimitierte Netzgebiete für Verteilnetzbetreiber?
Netzbetreiber können Umspannwerke oder Leitungsabschnitte als kapazitätslimitiert ausweisen, sobald die Abregelung erneuerbarer Anlagen mehr als fünf Prozent der Jahreserzeugung beträgt. In diesen Gebieten sinkt für neue Wind- und Solaranlagen der gesetzliche Entschädigungsanspruch bei Abregelung um bis zu 20 Prozent.
Dieser Newsletter wurde mit KI-Unterstützung recherchiert und redigiert. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für eine verbindliche Einordnung einzelner Regelungen sprechen Sie uns gerne an.
Diese Rubrik erscheint in der jeweils ersten Ausgabe eines Monats und führt die regulatorisch verbindlichen Termine der kommenden sechs Monate zusammen, hier den Zeitraum vom 5. August 2026 bis zum 5. Februar 2027. Aufgenommen ist nur, was sich unmittelbar aus Gesetz, Verordnung oder Festlegung belegen lässt. Termine, deren Geltung oder Adressatenkreis derzeit nicht eindeutig belegbar ist, bleiben bewusst außen vor: eine kurze Liste, auf die man sich verlassen kann, ist im Zweifel mehr wert als eine lange, die man nachprüfen muss.
|

